Pharmacovigilance: Unterschiede zwischen EU und Schweiz

Die Schweiz ist für die EU-Pharmacovigilance ein Drittland. Kein EudraVigilance, keine EURD-Liste, keine automatische Übernahme von PRAC-Ergebnissen. Wer ein globales System betreibt, kann es weiterverwenden, muss aber sechs Prozesspunkte schweizspezifisch abbilden, sonst verschieben sich Fristen und Bewertungsmassstäbe unbemerkt.

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Drittland, nicht Sonderfall

Die Schweiz ist kein Mitglied der EU und nicht Teil des europäischen Pharmacovigilance-Netzes. Es gibt keinen Zugang zu EudraVigilance, keine Teilnahme an der EURD-Liste und keine Bindung an PRAC-Empfehlungen. Massgebend sind HMG und VAM, zuständig ist Swissmedic. Technisch und methodisch orientiert sich die Schweiz an denselben ICH-Standards, formal ist sie ein eigenständiges System.

Die sechs Unterschiede, die den Prozess ändern

Viele Unterschiede sind Kosmetik. Sechs ändern die operative Arbeit und erzeugen Befunde, wenn sie im globalen Prozess nicht abgebildet sind. Prüfen Sie sie einzeln gegen Ihre SOP: alle sechs lassen sich mit begrenztem Aufwand in ein bestehendes System einbauen.

  • Verantwortliche Person: eine benannte RPPV für die Schweiz, die EU-QPPV genügt formal nicht
  • Übermittlung: ElViS über Gateway oder Portal statt EudraVigilance, mit eigenen Zugängen
  • Erwartetheit: Bewertung gegen die genehmigte Schweizer Fachinformation, nicht gegen die SmPC
  • PSUR-Intervall: von Swissmedic je Zulassung gesetzt, nicht aus der EURD-Liste abgeleitet
  • Literatur: keine Entlastung durch einen zentralen Dienst, die Suche bleibt Ihre Pflicht
  • Massnahmen: EU-Entscheide gelten in der Schweiz nicht automatisch, sie brauchen ein eigenes Verfahren

EU und Schweiz Punkt für Punkt

Die Tabelle stellt die zehn relevanten Themen gegenüber. Sie taugt als Checkliste für ein Gap-Assessment: gehen Sie jede Zeile durch und halten Sie fest, wo Ihr System heute nur die EU-Variante kennt. Genau dort entstehen die Befunde einer Schweizer Inspektion.

Pharmacovigilance in der EU und in der Schweiz
ThemaEUSchweiz
RechtsgrundlageVerordnung 726/2004, Richtlinie 2001/83, GVP-ModuleHMG (SR 812.21) und VAM (SR 812.212.21)
Verantwortliche PersonQPPV mit Wohnsitz in der EU oder im EWR, permanent erreichbarRPPV nach Art. 65 VAM, Schweizer Geschäftszeiten mit Pikett, kein Wohnsitzerfordernis
DatenbankEudraVigilance, zentral für alle MitgliedstaatenElViS, Gateway oder Portal, Zugang über eIAM
FormatICH E2B(R3)ICH E2B(R3)
ErwartetheitReferenz ist die genehmigte SmPCReferenz ist die genehmigte Schweizer Fachinformation
LiteraturZentraler Dienst der EMA für ausgewählte Wirkstoffe, eigene Suche darüber hinausVollständig eigene, dokumentierte Suche
PSUREURD-Liste mit harmonisierten Stichtagen, gemeinsame Bewertung im PSUSA-VerfahrenIntervall von Swissmedic je Zulassung gesetzt, nationale Bewertung
SignalmanagementEU-Signalprozess mit EudraVigilance-Monitoring und PRAC-EmpfehlungenEigener Prozess der Zulassungsinhaberin, Entscheid durch die RPPV
RMPEU-RMP im vorgegebenen Format, zentral bewertetSchweizer Adaption mit lokaler Kontaktstelle, Schweizer Text und Sprachversionen
InspektionenNationale zuständige Behörde des Mitgliedstaats, EU-weit koordiniertSwissmedic, risikobasiert und anlassbezogen

Was nicht automatisch überträgt

Der teuerste Irrtum ist die Annahme, ein EU-Entscheid gelte in der Schweiz mit. Er gilt nicht. Eine EU-Textänderung ist in der Schweiz ein eigenes Gesuch, eine PRAC-Empfehlung ist eine Information, und ein EU-Rundschreiben ist in der Schweiz ohne Abstimmung mit Swissmedic nicht zu versenden.

  • Textänderungen der SmPC: in der Schweiz ein eigenes Gesuch für die Fachinformation und die Packungsbeilage
  • PRAC-Empfehlungen und Kommissionsbeschlüsse: relevante Information, aber kein Schweizer Entscheid
  • Referral-Verfahren: kein Schweizer Pendant, das Ergebnis ist eigenständig zu bewerten
  • Rundschreiben an Fachpersonen: Wortlaut, Adressatenkreis und Zeitpunkt mit Swissmedic abstimmen, dreisprachig
  • Zusätzliche Risikominderungsmassnahmen: Umsetzbarkeit und Material für die Schweiz eigenständig prüfen
  • Marktrückzug oder Indikationseinschränkung im Ausland: Swissmedic unverzüglich melden, nicht erst im PSUR

Ein globales System mit compliantem Schweizer Zweig

Die effiziente Lösung ist kein zweites System, sondern ein Schweizer Zweig im bestehenden: gleiche Datenbank, gleiche Prozesslogik, aber eigene Rollen, eigene Referenztexte, eigene Fristenlogik und eigene Übermittlung. Sechs Schritte genügen, wenn sie dokumentiert werden.

  1. RPPV und Stellvertretung benennen, Pflichtenhefte schreiben, Erreichbarkeit und Pikett regeln.
  2. Schweizer Annex zur Systembeschreibung erstellen: Zulassungen, Partner, ElViS-Zugänge, lokale Prozesse.
  3. Referenztexte hinterlegen: die gültige Schweizer Fachinformation je Präparat, versioniert und im Fallprozess verlinkt.
  4. Fristenlogik in der Datenbank abbilden: Schweizer Fälle mit 15 und 60 Tagen ab dokumentiertem Tag 0.
  5. Übermittlungsweg einrichten und testen: Gateway oder Portal, mit Ablage der Bestätigungen.
  6. Schweizspezifische Schulung für alle Funktionen mit Marktkontakt, jährlich und nach jeder Änderung.

Der stille Fehler: die falsche Referenz

Wenn Ihr Safety-System nur die SmPC als Referenztext kennt, ist jede Erwartetheitsbewertung für die Schweiz potenziell falsch. Eine in der EU gelistete Reaktion kann in der Schweiz unerwartet sein, womit sich Meldepflicht und Frist ändern. Der Fehler ist systematisch, betrifft alle Fälle und fällt in der Inspektion sofort auf.

Häufige Fragen

  • Können wir Schweizer Fälle einfach in EudraVigilance einstellen?

    Nein. Die Schweiz hat keinen Zugang zu EudraVigilance. Fälle aus der Schweiz sind über ElViS an Swissmedic zu übermitteln, per Gateway oder Portal. Seit dem 1. Juli 2021 sind Papier und E-Mail für Unternehmen nicht mehr zulässig.

  • Genügt unser EU-PSMF für die Schweiz?

    Als Basis ja, als Ganzes nein. Ergänzen Sie einen Schweizer Annex mit RPPV und Vertretung, Schweizer Zulassungen, ElViS-Zugängen, SDEA-Liste, Referenztexten und den lokalen Abweichungen der Prozesse.

  • Müssen wir EU-Textänderungen in der Schweiz nachvollziehen?

    Sicherheitsrelevante Änderungen sind zu prüfen und, wo einschlägig, als Gesuch bei Swissmedic einzureichen. Automatisch gelten sie nicht. Dokumentieren Sie die Prüfung und die Begründung, auch wenn Sie einen EU-Änderung nicht übernehmen.

  • Zählen die Schweiz und die EU zusammen für die Exposition im PSUR?

    Für die globale Expositionsschätzung ja, für die Schweizer Bewertung braucht es zusätzlich Schweizer Zahlen. Die Nutzen-Risiko-Bewertung für Swissmedic muss die Schweizer Situation erkennbar berücksichtigen, nicht in einer EU-Aggregation verschwinden lassen.

  • Braucht es eine separate Schweizer Safety-Datenbank?

    Nein. Eine Datenbank genügt, solange Schweizer Fälle als solche markiert, mit Schweizer Referenztext bewertet, mit Schweizer Fristen überwacht und über ElViS übermittelt werden. Die Trennung ist eine Frage der Konfiguration, nicht der Infrastruktur.

  • Gilt das alles auch für Medizinprodukte?

    Die Logik ist ähnlich, die Rechtsgrundlage ist anders: Art. 66 MepV übernimmt die Fristen von Art. 87 der EU-Verordnung 2017/745, also zwei, zehn und fünfzehn Tage. Statt einer RPPV braucht ein ausländischer Hersteller einen Schweizer Bevollmächtigten mit Vigilance-Anbindung.

Quellen

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